Der „Werkfeuerwehrverband Niedersachen e.V.“ (WFV NDS) hat den Zweck, den betrieblichen Brandschutz und die Landesgruppe Werkfeuerwehren in Niedersachsen zu fördern.
Er pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Verbänden und Einrichtungen. Der WFV NDS vertritt die Interessen der Landesgruppe Werkfeuerwehren im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V. und unterstützt sie bei der Umsetzung ihrer Aufgaben. Er fördert und unterstützt den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des betrieblichen Brandschutzes sowie die Schaffung von Arbeits-, Informations- und Ausbildungsmaterialien.
Dem WFV NDS können ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder angehören. Ordentliche Mitglieder können Leiter/innen und Stellv. Leiter/innen von Werkfeuerwehren werden. Sie sind stimmberechtigt und beitragspflichtig. Fördernde Mitglieder können Firmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen und Gesellschaften werden. Sie sind nicht stimmberechtigt, jedoch beitragspflichtig. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Die auf Landesebene zusammengeschlossenen 93 anerkannten Werkfeuerwehren, 14 haupt- und 79 nebenberufliche Werkfeuerwehren, einschließlich der hauptberuflichen Kräfte in den Feuerwehren der Bundeswehr und der Stationierungsstreitkräfte, bilden mit rund 4.600 Beschäftigten die „Landesgruppe Werkfeuerwehren“ im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen. Sie werden seit Juli 2022 durch den 1. Vorsitzenden Gunnar Range (Werkfeuerwehr Volkswagen AG, Wolfsburg) im Landesvorstand vertreten.
Wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen können zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung allein oder gemeinsam eine betriebliche Feuerwehr aufstellen, ausrüsten, unterhalten und einsetzen. Die betriebliche Feuerwehr wird vom Fachministerium oder von der zuständigen Landesbehörde auf Antrag als Werkfeuerwehr anerkannt, wenn Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung sowie fachliche Eignung der Leiterin oder des Leiters, den an den Brandschutz und die Hilfeleistung gestellten Anforderungen entsprechen.
Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde kann wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichten, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, wenn von einer baulichen Anlage oder einer Anlage nach §3 Abs. 5 BImSchG des wirtschaftlichen Unternehmens oder öffentlichen Einrichtung eine erhöhte Brandgefahr ausgeht oder im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen würde. Die Werkfeuerwehr ist verpflichtet, zur Brandbekämpfung und zur Hilfeleistung auf Ersuchen der Gemeinde auch außerhalb des wirtschaftlichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung tätig zu werden, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Bereich nicht gefährdet werden.